Ökumenische Hospizgruppe e. V.
Rheinbach . Meckenheim . Swisttal

Ratgeber: Patientenverfügungen

Seit dem 01.09.2009 gibt es ein Gesetz, dass Patientenverfügungen als Willenserklärungen in Bezug auf medizinische Maßnahmen anerkannt werden müssen. Sie müssen schriftlich verfasst und unterschrieben sein und der Verfasser/die Verfasserin muss volljährig sein. Der Bundesgerichtshof hat 2016 noch ergänzt, dass die Patientenverfügung konkret sein muss und auf die eingetretene Situation zutreffen muss. Gibt es keine Patientenverfügung, wird der mutmaßliche Wille der Betroffenen ermittelt.

Es gibt viele Vordrucke, die einem das Erstellen erleichtern sollen. Oft stiften diese aber mehr Verwirrung. Wir empfehlen, in einer Patientenverfügung die Ideen von einem eigenen würdevollen Leben darzustellen und danach auf konkrete Maßnahmen einzugehen. Dafür können Erläuterungen hilfreich sein, so zum Beispiel notiert in der Patientenverfügung des Bayrischen Justizministeriums oder in der Christlichen Patientenverfügung.

Seit dem 01.09.2009 gibt es ein Gesetz, dass Patientenverfügungen als Willenserklärungen
                                      in Bezug auf medizinische Maßnahmen anerkannt werden müssen

Wir empfehlen, eine Patientenverfügung zu verfassen und gleichzeitig jemanden zu benennen, der oder die im eingetretenen Fall für Sie sprechen kann. So entbinden Sie andere Menschen davon, schwierige Entscheidungen in Ihrem Namen treffen zu müssen. Unsere Hospizgruppe bietet individuelle Beratungen zur Patientenverfügung kostenfrei an.

Bitte nehmen Sie Kontakt mit uns auf und vereinbaren Sie einen Termin. Im Gespräch mit geschultem Personal lassen sich viele Fragen klären.
© Monika Matern, Claudia Wilmers 15.5.2018